Wie uns verschiedene, vor allem gewerbliche, Unternehmen mitteilen, gibt es immer wieder Segelboote, die in der Nacht unbeleuchtet unterwegs sind oder unbeleuchtet vor Anker liegen.
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Ein großes Problem, da die konzessionierte Personenschifffahrt mit schnellen Motorbooten und ? und das ist besonders wichtig ? auch in der Nacht unterwegs ist. Da ist ein unbeleuchtetes Segelboot natürlich ein Schifffahrtshindernis. Ein unverantwortliches Verhalten.
Die 42. Verordnung: Seen- und Flussverkehrsordnung 1990 gibt genaue Hinweise, welche Lichter während der Fahrt und beim Stilliegen (vor Anker) geführt werden müssen. Wir weisen ausdrücklich auf die §§ 18, 23, (Ergänzungen im BGBL.Nr. 482/1996) und 25, aber auch auf den § 48, und besonders auf den § 51 hin. Besondere Regeln gibt es für das Stillliegen unter dem § 54. Alle dazu nötigen gesetzlichen Unterlagen gibt es als Service des LSV-Bgld. zum Downladen und durchlesen.
Die Vereine und Clubs am Neusiedler See werden ersucht diese Nachricht an die Mitglieder weiter zu leiten. Leider erreicht der Landessegelverband nicht alle Segler am See, da nicht alle in Vereinen oder Clubs organisiert sind. Wir ersuchen daher auch die Hafenbetreiber/Hafenverwalter diese Nachricht an die nicht organisierten Seglern weiter zu leiten (Aushang am schwarzen Brett!). Wir wollen doch alle unseren geliebten Segelsport in Ruhe genießen ? auch in der Nacht ? und nicht die Behörden unnötig bemühen. Aber in Sinne der Sicherheit sind die behördlichen Maßnahmen unbedingt einzuhalten.
Ch. Ludwig/Präsident